DMB Mieterverein Zollernalb und Umgebung e.V.  

Sigmaringerstr.3, 72458 Albstadt 

Tel. 07431 51860  Fax. 07431 933891

DMB




1.    Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund (DMB) – Mieterverein Zollern/Alb u. Umgebung e. V.

2.    Er hat seinen Sitz in Albstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt unter der Nummer 400026 eingetragen.

3.    Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart, angeschlossen.


§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Verein bezweckt:

•    Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mieten-Politik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

•    Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und /- Ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.

•    Den Zusammenschluss aller Mieter in den Landkreisen Zollernalb, Sigmaringen und Umgebung.

•    Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn-, Pacht- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

•    Die soziale Wohnraumförderung.

2.    Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


    Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

1.        Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2.    Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3.        Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).

4.    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.


§ 4 Mitgliedschaft


1.    Mieter und Pächter von Wohnungen können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

    Die Bedingungen für eine Mitgliedschaft von gewerblichen Mietern und Pächtern werden vom Vorstand festgelegt.

2.    Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3.    Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.

4.    Der Vorstand ist ermächtigt, mit sozialen Organisationen Vereinbarungen über von den Satzungsregelungen abweichende Mitgliedsbedingungen für die Mitglieder dieser Organisation zu schließen.

5.    Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rück¬wirkende Aufnahme ist nicht möglich.

6.    Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

7.    Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1.    Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.

2.    Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

3.    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. Juni dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen.

4.    Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Bereich des Zuzugsortes begründet.

5.     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, 

        insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das

        Ansehen des Vereins schädigt.

6.    Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist.

7.    Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. 

8.    In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.


§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder


1.    Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2.    Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln und kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

3.    Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, wie durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch genommen hat und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 

4.    Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes kostenlos ab dem 2. Mitgliedsjahr.

5.    Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.

6.    Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 11 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziffer 3; über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 1 Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung im Einzelfall davon abweichen.


§ 7 Vereinsbeiträge


1.    Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.

2.    Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 1. Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

3.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Eine alle Mitglieder betreffende Sonderumlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

4.    Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z. B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden. 

5.    In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbei¬trag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

6.    Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 4 (Mieter-Zeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

    Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.

    Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.

7.    Eine Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.


§ 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

                        1.    Der Vorstand

                        2.    Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB 

                        3.    Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand


1.    Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren. Insbesondere beschließt der Vorstand über:


    a)    Beitragsangelegenheiten im   Rahmen des § 7;

    b)    Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;

    c)    Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der 

            jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;

    d)    die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;

    e)    pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen

    f)    die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

    g)    den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;

    h)    den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 3.


2.    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Finanzreferentin/en, dem/der Schriftführer/in. Auf Vorschlag des Vorstandes können bis zu 8 Beisitzer/innen zusätzlich gewählt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 6 erfüllen. 

    Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.

3.    Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.

4.    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

5.    Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.


§ 10 Der geschäftsführende Vorstand


1.    Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus der/m Vorsitzenden des Vorstandes und der/m Stellvertreter/in. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Der/m Stellvertreter/in ist vertretungsbefugt, er soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.

2.    Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 11 Ziffer 8 f wirksam erklärt werden kann.

3.    Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig. Die Führung der einfachen laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchführung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügungen oder Verpflichtungen, die 20 Prozent des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich. 

4.    Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.


§ 11 Die Mitgliederversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 20 Werktagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, f, g und h (Satzungsänderung, Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg, Auflösung und Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 10. Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

3.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziff. 6. 

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

5.    Die / der Vorsitzende leitet die Versammlung. 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Versammlung zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in wählen. Diese/r ist verpflichtet, der/m Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Die/der Versammlungsleiter/in entscheidet über die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.

6.    Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der  letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

7.    Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzel¬punkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

8.    Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

    a) die Wahl des Vorstandes § 9

    b) die Entlastung des Vorstandes                                                                                                                                        

    c) die Wahl der Rechnungsprüfer § 12

    d) Satzungsänderungen §§ 13, 14

    e) den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V.

    f) die Auflösung des Vereins

    g) die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein

9.    Zu den Mitgliederversammlungen ist der Deutsche Mieterbund Baden-Württemberg innerhalb der Fristen des § 11 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu Anträgen nach § 11 Ziffer 8 f) und g) ist ohne ordnungsgemäße schriftliche Einladung eines Vertreters des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg nicht wirksam. Vertreter des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg haben unabhängig davon ein Recht auf Teilnahme mit Rederecht an jeder Versammlung.

10.    Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung


1.    Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträger des Vereins können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. 

2.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.    Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. Stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

4.    Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

5.    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Änderung der Satzung


1.    Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.    In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind. 


§ 14 Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes

Auflösung des Vereins und Austritt aus dem Deutschen Mieterbund


1.    Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg e. V. mit der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

    Im Falle des Zusammenschlusses werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten an den neuen Mieterverein übergeben.

2.    Die Auflösung des Vereins und der Austritt des Vereins aus dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg, kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung bzw. der Austritt als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht worden ist. Kommt diese Mehrheit in der Mitgliederversammlung nicht zu Stande, ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungs- bzw. Austrittsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung bzw. den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V. mit einer Drei- Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens und der Vereinsakten mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 15 Datenschutz im Verein


1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-    das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, und

-    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.


3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 09.10.2021 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen unter Nr. 400026 am 14.12.2021.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister treten alle früheren Satzungen außer Kraft.